Präambel

Das Gymnasium St. Ursula und die St. Ursula-Realschule sind staatlich anerkannte Schulen in katholischer Trägerschaft. Die Schulen wurden vom Konvent der Ursulinen zu Dorsten errichtet und werden aufgrund der demographischen Entwicklung des Konvents von dieser Stiftung fortgeführt.

Der Orden der Ursulinen geht auf Angela Merici zurück, die 1535 die „Gesellschaft der hl. Ursula“ gründete. Angela, eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, engagierte sich in dem Geschehen ihrer Zeit und in der Reformbewegung der Kirche.

Ihr Anliegen war die Verbindung von Religiosität und Weltoffenheit. Angelas auf Jesus Christus basierende Liebe zu den Menschen, ihr Grundvertrauen in die Menschen mit ihren vielfältigen Fähigkeiten sowie die Bereitschaft zum Dialog und zur Konfliktlösung haben Leitbildfunktion für die ursulinische Erziehung.

Diesem Auftrag verpflichtet, entwickelten die Ursulinen ein Erziehungs- und Unterrichtskonzept, das geprägt ist von Religiosität und Wissensvermittlung und dessen Ziel die persönliche Entfaltung des Einzelnen in religiöser und sozialer Verantwortung ist.

Das Bekenntnis zum Evangelium verbindet die Organe der Stiftung, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern miteinander. Der christliche Glaube, ökumenisch gelebt, bestimmt das Profil unserer Schulen. Unterricht und Schulleben sind geprägt durch eine ganzheitliche, wertorientierte Erziehung, deren Grundlagen Achtung voreinander, Fürsorge füreinander, personale Begegnung und sinnstiftendes Tun sind.

Lehrerinnen und Lehrer verpflichten sich, Erziehung und Unterricht in diesem Sinn zu verwirklichen.

Unsere Schülerinnen und Schüler sollen angeleitet werden, sich mit den Inhalten und den Werten des christlichen Glaubens auseinander zu setzen, um sie zu verstehen und ihr Leben daraus zu gestalten. Deshalb ist die Teilnahme am Religionsunterricht verbindlich. Der Schulgottesdienst nimmt einen besonderen Stellenwert ein.

Die „Stiftung St. Ursula Dorsten“ verfolgt den Zweck, die in Dorsten seit mehr als 300 Jahren erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne der ursulinischen Tradition fortzuführen. Das kann gelingen, wenn die Organe der Stiftung sowie die Lehrerinnen und Lehrer sich mit dem Lebenswerk Angela Mericis und ihren Erziehungsprinzipien auseinandersetzen und daraus hilfreiche Erziehungsziele für Unterricht und Lebensgestaltung ableiten.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Ursula Dorsten“. Sitz der Stiftung ist Dorsten.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  4. Die Stiftung verpflichtet sich, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 2
Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Stiftungszweck ergibt sich aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der ursulinischen Bildungs- und Erziehungstradition in Rückbindung an die Erziehungsprinzipien der Ordensgründerin der Ursulinen und des Dorstener Ursulinenklosters als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gründer sowie ehemaliger Träger der St. Ursula-Schulen in Dorsten. Bei den Institutionen handelt es sich um christlichen Grund-sätzen verpflichtete Schulen und Bildungseinrichtungen. Die Förderung der religiösen Bildung und die Anleitung zur Übernahme sozialer Verantwortung haben dabei besondere Bedeutung.
  3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung nach der ursulinischen Tradition im Sinne der Präambel und die Förderung kirchlicher und religiöser Zwecke.
  4. Der Stiftungszweck wird insbesondere verfolgt durch den Betrieb der Schulen der Ursulinen in Dorsten in der vorgenannten Ausrichtung sowie die Abhaltung von Religionsunterricht in diesen Schulen. In den Schulen soll ein Gebets-/ Meditationsraum unterhalten werden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt 400.000,00 EUR (in Worten: vierhunderttausend Euro).
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftung). Zustiftungen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
  4. Bei Zuwendungen von Beträgen von mehr als 5.000,00 EUR im Einzelfall entscheidet das Kuratorium, falls der/die Zuwendende eine Bestimmung über die Verwendung als Zustiftung oder zum alsbaldigen Verbrauch nicht getroffen hat.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke Erträge einer Rücklage zuführen, sofern dies die steuerrechtlichen Vorschriften zulassen. Freie Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.
  3. Die durch die Stiftung Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  • der Vorstand,
  • das Kuratorium.

§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollen die oder der Schulleiter(in) zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden von dem Kuratorium ernannt.
  3. Die Ernennung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Münster.
  4. Die Mitglieder werden für längstens fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger ernannt worden oder bis es wieder ernannt worden ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten.

Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er die Stiftung alleine. Sind mehrere Vorstände bestellt, wird die Stiftung durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann auf Beschluss des Kuratoriums Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss des Kuratoriums für einzelne Rechtsgeschäfte oder generell für Rechtsgeschäfte mit steuerbegünstigten Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

  1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung und dieser Satzung den Willen der Stifterin und die Vorgaben des Kuratoriums so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Betrieb der Einrichtungen einschließlich der Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses unter Beachtung der Rechte des Kuratoriums.
  2. Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes zum Sprecher des Vorstandes ernennen und diesem besondere Befugnisse erteilen, insbesondere zum Dienstvorgesetzen der übrigen Vorstandsmitglieder ernennen. Ist keine Regelung nach Satz 1 getroffen, sind der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter jeweils einzeln Dienstvorgesetzte der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Darüber hinaus können die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, welche vom Kuratorium zu beschließen ist.

§ 8
Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zur gleichen Zeit Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer von mit der Stiftung verbundenen bzw. von ihr betriebenen Einrichtungen sein.

Darüber hinaus kann der Bürgermeister der Stadt Dorsten ein beratendes Mitglied in das Kuratorium entsenden.

  1. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, wählen die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums eine(n) Nachfolger(in). Sie bedürfen der Bestätigung durch den Bischof von Münster.
  2. Es sollten Personen in das Kuratorium gewählt werden, die sich der Intention des Stifters verbunden fühlen und die Gewähr für eine bestmögliche Verwirklichung des Stiftungszweckes bieten. Sie sollten möglichst aus der Region stammen, in der die Stiftung tätig ist. Bei der Wahl ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Kompetenzen im Kuratorium vertreten sind.

Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Amtsdauer endet, oder Niederlegung oder mit Tod sowie mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet oder mit Abberufung durch denjenigen, der die Berufung vorgenommen hat

  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:

(1)       die Beachtung des Stifterwillens, die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungserträgnisse und die ordnungsgemäße Führung der Einrichtungen sowie die Erhaltung des Stiftungsvermögens sicherzustellen,

(2)       die Vorstandsmitglieder zu ernennen und abzuberufen,

(3)       die Grundsätze der Stiftungstätigkeit festzulegen,

(4)       den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,

(5)       die Verträge mit Vorstandsmitgliedern abzuschließen, zu ändern und zu beendigen,

(6)       den Abschlussprüfer zu bestellen,

(7)       eine Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 4 für den Vorstand zu erlassen.

Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann das Kuratorium einen Beirat bestellen, dessen Aufgaben, Befugnisse und Formalia es in einer Geschäftsordnung regeln kann.

§ 10
Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)       Die Einberufung der Sitzung des Kuratoriums und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Hierbei sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kommt auch eine kürzere Ladung in Betracht.

(2)       Die Sitzungen des Kuratoriums sollen nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, stattfinden. Das Kuratorium ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand oder zwei Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangen.

(3)       Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ist dabei erforderlich.

(4)       Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Das Kuratorium kann Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich, per E-Mail oder Fax fassen, wenn alle Mitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden sind.

(5)       Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses nicht etwas anderes beschließt.

(6)       Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

(7)       Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage dieser Stiftungs-satzung.

§ 11
Buchführung und Jahresabschluss, Tätigkeitsbericht

Die Stiftung führt eine doppelte kaufmännische Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht auf. Der Jahresabschluss ist jährlich unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Satzungsänderung

(1)       Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck mit 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums beschließen. Der neue Stiftungszweck muss dem Zweck nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 möglichst nahe kommen.

(2)       Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder.

§ 13
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Kuratoriumsmitglieder.

§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an den Konvent der Ursulinen zu Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein derartiger Anfall, gleich aus welchen Gründen, nicht möglich sein, fällt das Vermögen an das Bistum Münster. Das Bistum Münster hat das Vermögen im Sinne der Ursulinen für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16
Stiftungsaufsichtsbehörde

(1)       Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat in Münster.

(2)       Die staatliche Stiftungsaufsicht wird von der Bezirksregierung in Münster wahrgenommen.

(3)       Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse nach dem Stiftungsgesetz NRW und der Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster sind zu beachten.

Hierzu zählen u. a. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Änderung des Stiftungszweckes und sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung.

(4)       Die Stiftung wird der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan sowie den Prüfungsbericht zeitnah zur Kenntnis geben.

§ 17
Übergangsbestimmungen

  1. Nach der Satzungsänderung wird das Kuratorium vollständig neu berufen. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das erste Kuratorium nach der Satzungsänderung nach Abs. 1 von der Oberin der Ursulinen benannt; die Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch den Bischof von Münster.
  2. Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 4 beträgt die Amtszeit für die von der Oberin benannte Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums nicht fünf Jahre, sondern nur zweieinhalb Jahre.
  3. Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 7 gilt die Altersgrenze von 75 Jahren nicht für Mitglieder des Kuratoriums, die nach Absatz 1 Satz 2 von der Oberin der Ursulinen berufen wurden.
  4. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Oberin der Ursulinen die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bei der ersten Besetzung des Kuratoriums nach der Satzungsänderung gemäß Abs. 1 Satz 2.
  5. Nach der Satzungsänderung wird der Vorstand vollständig neu berufen. Abweichend von § 6 Abs. 1 wird der erste Vorstand nach der Satzungsänderung nach Satz 1 von der Oberin der Ursulinen ernannt.

Wir,der 10ner NW Kurs beschäftigten uns als letztes Thema mit Demonstrationsversuchen, die sowohl lehrreich, als auch ziemlich spannend waren. Es gab die verschiedensten Versuche. Vom Feuerlöscher, über einen fruchtigen Cocktail, eine Reise durch die Antarktis, bis hin zum Mond.

Weiterlesen: Versuche, die lehrreich und spannend zu gleich sind – ist so etwas möglich?

Spendenkonto:

Volksbank Schermbeck

BIC: GENODEM 1SMB

IBAN: DE 75 40069363 0106002100

 

Herzlichen Dank.

Eine Spendenquittung stellen wir gerne aus.

Am 24. März fand für die Klassen 6 die Informationsveranstaltung bezüglich der Neigungsdifferenzierung unserer Schule statt. Herr Suwelack stellte die Möglichkeiten in einem Vortrag vor, den Sie hier nachlesen können.

Weiterlesen: Info-Abend Schwerpunktwahl 2015

Liebe Eltern,

bitte beachten sie die Anmeldezeiten in dem Terminkalender. Aus Erfahrung wissen wir, dass der Samstag sehr stark frequentiert ist. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist selbstverständlich kein Aufnahmekriterium. Nutzen Sie in Ihrem und unserem Interesse, wenn möglich, den gesamten Anmeldezeitraum.

Samstag, der 31. Januar von 09.00 bis 12.30 Uhr

Montag, der 02. Februar von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr

Dienstag, der 03. Februar von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch, der 04. Februar von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr

 

Weiterlesen: Anmeldezeiten für den neuen 5er-Jahrgang

Sowohl am Informationsabend unseres Gymnasiums (Do. 13.11. um 19:30 Uhr) als auch am Tag der offenen Tür unseres Gymnasiums (15.11. um 10:00 Uhr) werden Vertreter unserer Schule anwesend sein. Erste Fragen können geklärt werden. An unserem Tag der offenen Tür wird Herr Dorenkamp vom Gymnasium für Fragen zu Verfügung stehen.

Klasse 7.1 
7.2 
8.1 
8.2 
9.1 
9.2 
10.1 
10.2 
Stunden pro Woche 
3 3 4 4 5 5 5 5
Klassenarbeiten 3 3 3 2 2 2 2 2

>

StundeZeiten
 1.

7.45   -       8.30

 2.

8.35   -       9.20

10 Minuten Pause

 3.

9.30   -     10.15

 4.

10.20     -   11.05

20 Minuten Pause

 5.

11.25     -   12.10

 6.

12.15     -   13.00

 7.

13.05     -   13.50

8. 13.50     -   14.35

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Diese Schule in der Trägerschaft der Stiftung St. Ursula Dorsten möchte die Kinder und Jugendlichen zu selbstständig denkenden und in christlicher Verantwortung handelnden Menschen erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich Lehrende und Lernende "Spielregeln" unterwerfen, da sonst ein gemeinsames Leben und Arbeiten in der Schulgemeinschaft nicht möglich ist. Die vorliegende Schulordnung soll also eine Hilfe sein, sie will nicht maßregeln.

  1. 1.Schulweg

Alle Fahrschülerinnen und Schüler sind verpflichtet, nach Ankunft am Busbahnhof sofort mit den bereitstehenden Bussen zur Schule zu kommen.

Für das Verhalten im Schulbus gelten die allgemeinen Regeln der Rücksichtnahme wie in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, müssen unbedingt die allgemeinen Verkehrsregeln beachten.

  1. 2.Unterrichtszeiten und Pausen

Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler sollen so früh in der Schule sein, dass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Das Betreten des Schulgeländes ist wegen der Aufsichtspflicht der Schule nicht vor 7.20 Uhr erlaubt. 10 Minuten nach Beendigung des Unterrichts sollten alle Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen haben. Bei früherem Unterrichtsschluss oder bei späterem Unterrichtsbeginn können Schülerinnen und Schüler, die keine andere Fahrmöglichkeit haben, in ihren Klassen bleiben. Der Klassenlehrer ist zuvor entsprechend in Kenntnis zu setzen, im Falle seiner Abwesenheit eine in der Klasse unterrichtende Fachkraft.

Ist eine Lehrkraft 10 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde noch nicht in der Klasse erschienen, so meldet der Klassenspreche­r oder deren Vertreter dies sofort im Sekretariat.

In der zweiten großen Pause müssen alle Schülerinnen und Schüler die Klassen- und Fachräume verlassen. Der Aufenthalt während dieser Zeit ist jnur auf dem Schulhof oder in der Pausenhalle gestattet. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 und 10 dürfen sich während der Pausen im Bin­nenhof aufhalten.

Für Ordnung in der Pausenhalle, im Binnenhof und auf dem Schulhof sorgen die Klassen im Wechsel.

Die Boxen, in denen sich die Schließfächer befinden müssen durchgehend freigehalten werden.

  1. 3.Gottesdienst

Dem Schulgottesdienst kommt an unserer Schule eine besondere Bedeutung zu. Er fällt als Schulveranstaltung in die Unterrichtszeit und wird jeweils von einzelnen Klassen vorberei­tet. Für alle Schülerinnen und Schüler besteht Teilnahmepflicht. Dies gilt sowohl für den Gottesdienst wie auch für andere Veranstaltungen mit religiösem Charakter (Tage religiöser Orientierung, Ursula-/Angelafest etc.).

  1. 4.Schulgelände

Damit Unfälle vermieden werden, müssen auf dem Schulgelände alle Fahrräder und Mofas geschoben werden. Die Fahrzeuge werden nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt und sind aus versicherungsrechtlichen Gründen abzuschließen. Bei Verlust oder Beschädigung übernimmt die Schule nur in sehr begrenztem Umfang Haftung.

Die Wege im Schulgelände dürfen nicht über die Rasenflächen und Beete abgekürzt werden.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände während des gesamten Schulmorgens nicht ohne Erlaub­nis der Schule verlassen.

Für alle Schülerinnen und Schüler gilt auf dem Schulgelände Rauchverbot. Dadurch soll die gesundheitliche Schädigung der Schülerinnen und Schüler wenigstens in der Schule verhindert werden. Außerdem sollen jüngere Schülerinnen und Schüler nicht durch das schlechte Beispiel zum Rauchen verführt werden.

  1. 5.Schulgebäude

Für Ruhe und Ordnung im Schulgebäude sind Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer gleichermaßen verantwortlich.

Unnötiger Aufenthalt auf den Fluren und im Treppenhaus sollte aus Sicherheitsgründen und wegen der Lärmbelästigung vermieden werden.

Wegen der besonderen Einrichtung der Fachräume dürfen diese erst in Anwesenheit des Fachlehrers betreten werden.

Um die Unfallgefahr zu vermindern, ist in den Fachräumen für Chemie und Hauswirtschaft eine entsprechende Schutzkleidung zu tragen.

Die Toiletten sind keine Aufenthaltsräume. Schäden an den sanitären Anlagen sind sofort dem Hausmeister zu melden. In den Toilettenräumen muss für größte Sauberkeit gesorgt werden. In die Abwurfschächte bei den Pausentoiletten dürfen kein Papier, keine Butterbrote, keine Flaschen usw. geworfen werden.

Der Aufzug darf nur dann von Schülerinnen und Schüler benutzt werden, wenn sie gehbehindert sind oder schwere Sachen zu transportieren haben. Für diese Schülerinnen und Schüler soll der Fahrstuhl freigehalten werden. Das Einverständnis der Klassen- bzw. Fachlehrerinnen und -lehrer ist einzuholen.

Alle müssen sich bemühen, das Schulgelände, die Klassen-­ und Fachräume wie auch die Gänge sauber und ordentlich zu halten.

Hierbei ist auf folgende Punkte besonders zu achten:

  • Abfälle jeglicher Art gehören in die entsprechenden Abfalleimer.
  • Kaugummi darf nicht auf bzw. unter die Sitzflächen der Stühle und unter Tischplatten, an Treppengeländer und Treppenstufen usw. geklebt werden.
  • Wände, Filzbekleidungen und Tische dürfen nicht bemalt werden, ebenso wenig wie die Tafeln in den Klassen- und Fachräumen, die nach jeder Unterrichtsstunde gründlich feucht gereinigt werden müssen.
  • Tageslichtschreiber und andere elektrische Geräte sollen pfleglich behandelt und nach Gebrauch, so weit wie möglich, an den vorgesehenen Platz zurückgebracht werden.
  • Die technischen Einrichtungen (Sonnenschutz, Lichtkuppeln, Verdunkelungen, audiovisuelle Geräte, Sicherheitsschalter, mathematischen Zeichenwerkzeuge, ...) dürfen nicht von den Schülerinnen und Schüler bedient werden, es sei denn, eine Lehrkraft ist anwesend und gibt die Anweisung.
  • Das Betreten der Turnhalle mit Schuhen, die auch draußen getragen werden, ist verboten. Deshalb sind zwei Paar Turnschuhe erforderlich (für Sporthalle und Sportplatz).

Bei grob fahrlässiger Beschädigung der Einrichtung, des Gebäudes und/ oder der Lehr- und Lernmittel wird Schadenersatz verlangt.

Alle gefundenen Sachen sind im Sekretariat abzugeben.

Für den Verlust von Wertgegenständen und Bargeld übernimmt die Schule keine Haftung. Dies gilt auch für Schulmaterialien, die sich unter den Tischen in den Klassenräumen befinden.

  1. 6.Verhalten im Unterricht
  2. 7.Unterrichtsversäumnisse
  • Von den Schülerinnen und Schülern wird erwartet, dass sie angemessene Kleidung tragen. Kopfbedeckungen sind nicht erlaubt.
  • Essen, Trinken und das Kaugummikauen sind ebenfalls nicht erlaubt.

Bei Unterrichtsversäumnissen im Krankheitsfall und bei Befreiung vom Unterricht gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes v. 15.2.05, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2015, § 43, da auch Ersatzschulen Schulpflicht überwachen müssen. Dieser Paragraph lautet:

(1)     „Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.“

(2)     Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.

Hinweis zu § 43, Abs. 2:

Der Begriff „begründete Zweifel“ wird u. a. in folgender Form verstanden: (hier zitiert nach: Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung)

Unterrichtsversäumnisse im Zusammenhang mit Schulferien, die mit Erkrankung begründet werden, nehmen eine Sonderstellung ein. Hier reicht bereits der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit den Ferien aus, begründete Zweifel an dem vorgetragenen Grund aufkommen zu lassen."

Aufgrund dieser Rechtslage und um alle Schülerinnen und Schüler gleich zu behandeln, ohne einzelnen unlautere Motive unterstellen zu müs­sen, verlangen wir bei krankheitsbedingten Fehlzeiten unmittelbar vor und nach den Ferien eine ärztliche Bescheinigung.

(3)     …

(4)     Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.“

Um Klarheit zu gewinnen, ob unerlaubtes Fehlen vorliegt, sollen die Eltern, ihr Kind im Krankheitsfall möglichst sofort telefonisch abzumelden.

Wenn die notwendige schriftliche Entschuldigung eine Woche nach Beendigung der Krankheit noch nicht eingetroffen ist, muss von ei­nem unerlaubten Fernbleiben ausgegangen werden, was ent­spre­chen­de Maßnahmen zur Folge hat (siehe Punkt 11 - Erzieherische Maß­nah­men).

Jedes unpünktliche Erscheinen zu einer Unterrichts­stunde stört den Unterrichts­verlauf und vermindert den Lernerfolg nicht nur der zu spät kommenden Schülerin, sondern der ganzen Klasse. Es kann deshalb nicht toleriert werden.

  1. 8.Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen

8.1     Um die eigene Sicherheit und die der MitSchülerinnen und Schüler nicht zu gefährden, muss den Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände  insbesondere Folgendes verbo­ten werden:

  • Fahrrad, Inliner, Skateboard, Mofa und Roller/Moped fahren auf dem Schulgelände,
  • wildes Spielen,
  • Werfen von Schneebällen und Anlegen von Schlinderbahnen,
  • Sitzen und Liegen auf dem Fußboden in den Gängen und im Treppenhaus, sofern es den Durchgang erschwert und Fluchtwege versperrt,
  • Sitzen auf den Fensterbänken,
  • Hinauslehnen aus den Fenstern,
  • Schaukeln mit den Stühlen,
  • Werfen von Gegenständen,
  • Verwendung elektronischer Aufnahme- und/oder Wiedergabegeräte (MP 3-Player Handy etc.).

8.2     Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg sind unverzüglich im  Sekretariat zu melden.

  1. 9.Handybenutzung

Nicht gestattet ist die Benutzung von Handys im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände ohne ausdrückliche Erlaubnis durch eine Lehrkraft. Lt. Beschluss der Schulkonferenz werden Handys bei Missbrauch eingezogen und erst am folgenden Montag wieder ausgehändigt.

  1. 10.Elternbesuche

Alle Lehrer haben eine festgelegte wöchentliche Sprechstunde. Zu Gesprächen in diesen Sprechstunden ist eine vorherige An­meldung notwendig. Während der Unterrichtszeit und in den Pau­sen sind keine Elternbesuche möglich.

  1. 11.Erzieherische Maßnahmen

Um Verstöße gegen die Schulordnung einzudämmen und damit einen reibungsarmen Schulbetrieb zu gewährleisten, können erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, die von der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und der Bearbeitung eines Selbstmanagementbogens bis zur Kündigung des Schulvertrages reichen.

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