Präambel
Das Gymnasium St. Ursula und die St. Ursula-Realschule sind staatlich anerkannte Schulen in katholischer Trägerschaft. Die Schulen wurden vom Konvent der Ursulinen zu Dorsten errichtet und werden aufgrund der demographischen Entwicklung des Konvents von dieser Stiftung fortgeführt.
Der Orden der Ursulinen geht auf Angela Merici zurück, die 1535 die „Gesellschaft der hl. Ursula“ gründete. Angela, eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, engagierte sich in dem Geschehen ihrer Zeit und in der Reformbewegung der Kirche.
Ihr Anliegen war die Verbindung von Religiosität und Weltoffenheit. Angelas auf Jesus Christus basierende Liebe zu den Menschen, ihr Grundvertrauen in die Menschen mit ihren vielfältigen Fähigkeiten sowie die Bereitschaft zum Dialog und zur Konfliktlösung haben Leitbildfunktion für die ursulinische Erziehung.
Diesem Auftrag verpflichtet, entwickelten die Ursulinen ein Erziehungs- und Unterrichtskonzept, das geprägt ist von Religiosität und Wissensvermittlung und dessen Ziel die persönliche Entfaltung des Einzelnen in religiöser und sozialer Verantwortung ist.
Das Bekenntnis zum Evangelium verbindet die Organe der Stiftung, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern miteinander. Der christliche Glaube, ökumenisch gelebt, bestimmt das Profil unserer Schulen. Unterricht und Schulleben sind geprägt durch eine ganzheitliche, wertorientierte Erziehung, deren Grundlagen Achtung voreinander, Fürsorge füreinander, personale Begegnung und sinnstiftendes Tun sind.
Lehrerinnen und Lehrer verpflichten sich, Erziehung und Unterricht in diesem Sinn zu verwirklichen.
Unsere Schülerinnen und Schüler sollen angeleitet werden, sich mit den Inhalten und den Werten des christlichen Glaubens auseinander zu setzen, um sie zu verstehen und ihr Leben daraus zu gestalten. Deshalb ist die Teilnahme am Religionsunterricht verbindlich. Der Schulgottesdienst nimmt einen besonderen Stellenwert ein.
Die „Stiftung St. Ursula Dorsten“ verfolgt den Zweck, die in Dorsten seit mehr als 300 Jahren erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne der ursulinischen Tradition fortzuführen. Das kann gelingen, wenn die Organe der Stiftung sowie die Lehrerinnen und Lehrer sich mit dem Lebenswerk Angela Mericis und ihren Erziehungsprinzipien auseinandersetzen und daraus hilfreiche Erziehungsziele für Unterricht und Lebensgestaltung ableiten.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
§ 2
Zweck der Stiftung
§ 3
Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögens
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann auf Beschluss des Kuratoriums Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss des Kuratoriums für einzelne Rechtsgeschäfte oder generell für Rechtsgeschäfte mit steuerbegünstigten Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 8
Zusammensetzung des Kuratoriums
Darüber hinaus kann der Bürgermeister der Stadt Dorsten ein beratendes Mitglied in das Kuratorium entsenden.
Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Amtsdauer endet, oder Niederlegung oder mit Tod sowie mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet oder mit Abberufung durch denjenigen, der die Berufung vorgenommen hat
§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
(1) die Beachtung des Stifterwillens, die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungserträgnisse und die ordnungsgemäße Führung der Einrichtungen sowie die Erhaltung des Stiftungsvermögens sicherzustellen,
(2) die Vorstandsmitglieder zu ernennen und abzuberufen,
(3) die Grundsätze der Stiftungstätigkeit festzulegen,
(4) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,
(5) die Verträge mit Vorstandsmitgliedern abzuschließen, zu ändern und zu beendigen,
(6) den Abschlussprüfer zu bestellen,
(7) eine Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 4 für den Vorstand zu erlassen.
Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann das Kuratorium einen Beirat bestellen, dessen Aufgaben, Befugnisse und Formalia es in einer Geschäftsordnung regeln kann.
§ 10
Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Die Einberufung der Sitzung des Kuratoriums und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Hierbei sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kommt auch eine kürzere Ladung in Betracht.
(2) Die Sitzungen des Kuratoriums sollen nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, stattfinden. Das Kuratorium ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand oder zwei Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ist dabei erforderlich.
(4) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Kuratorium kann Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich, per E-Mail oder Fax fassen, wenn alle Mitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden sind.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses nicht etwas anderes beschließt.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage dieser Stiftungs-satzung.
§ 11
Buchführung und Jahresabschluss, Tätigkeitsbericht
Die Stiftung führt eine doppelte kaufmännische Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht auf. Der Jahresabschluss ist jährlich unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.
§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Satzungsänderung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck mit 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums beschließen. Der neue Stiftungszweck muss dem Zweck nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 möglichst nahe kommen.
(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder.
§ 13
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Kuratoriumsmitglieder.
§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an den Konvent der Ursulinen zu Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein derartiger Anfall, gleich aus welchen Gründen, nicht möglich sein, fällt das Vermögen an das Bistum Münster. Das Bistum Münster hat das Vermögen im Sinne der Ursulinen für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 16
Stiftungsaufsichtsbehörde
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat in Münster.
(2) Die staatliche Stiftungsaufsicht wird von der Bezirksregierung in Münster wahrgenommen.
(3) Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse nach dem Stiftungsgesetz NRW und der Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster sind zu beachten.
Hierzu zählen u. a. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Änderung des Stiftungszweckes und sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung.
(4) Die Stiftung wird der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan sowie den Prüfungsbericht zeitnah zur Kenntnis geben.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Wir,der 10ner NW Kurs beschäftigten uns als letztes Thema mit Demonstrationsversuchen, die sowohl lehrreich, als auch ziemlich spannend waren. Es gab die verschiedensten Versuche. Vom Feuerlöscher, über einen fruchtigen Cocktail, eine Reise durch die Antarktis, bis hin zum Mond.
Weiterlesen: Versuche, die lehrreich und spannend zu gleich sind – ist so etwas möglich?
Spendenkonto:
Volksbank Schermbeck
BIC: GENODEM 1SMB
IBAN: DE 75 40069363 0106002100
Herzlichen Dank.
Eine Spendenquittung stellen wir gerne aus.
Am 24. März fand für die Klassen 6 die Informationsveranstaltung bezüglich der Neigungsdifferenzierung unserer Schule statt. Herr Suwelack stellte die Möglichkeiten in einem Vortrag vor, den Sie hier nachlesen können.
Liebe Eltern,
bitte beachten sie die Anmeldezeiten in dem Terminkalender. Aus Erfahrung wissen wir, dass der Samstag sehr stark frequentiert ist. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist selbstverständlich kein Aufnahmekriterium. Nutzen Sie in Ihrem und unserem Interesse, wenn möglich, den gesamten Anmeldezeitraum.
Samstag, der 31. Januar von 09.00 bis 12.30 Uhr
Montag, der 02. Februar von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag, der 03. Februar von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, der 04. Februar von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr
Sowohl am Informationsabend unseres Gymnasiums (Do. 13.11. um 19:30 Uhr) als auch am Tag der offenen Tür unseres Gymnasiums (15.11. um 10:00 Uhr) werden Vertreter unserer Schule anwesend sein. Erste Fragen können geklärt werden. An unserem Tag der offenen Tür wird Herr Dorenkamp vom Gymnasium für Fragen zu Verfügung stehen.
Klasse | 7.1 |
7.2 |
8.1 |
8.2 |
9.1 |
9.2 |
10.1 |
10.2 |
Stunden pro Woche |
3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Klassenarbeiten | 3 | 3 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
>
Stunde | Zeiten |
---|---|
1. |
7.45 - 8.30 |
2. |
8.35 - 9.20 |
10 Minuten Pause |
|
3. |
9.30 - 10.15 |
4. |
10.20 - 11.05 |
20 Minuten Pause |
|
5. |
11.25 - 12.10 |
6. |
12.15 - 13.00 |
7. |
13.05 - 13.50 |
8. | 13.50 - 14.35 |
Hier kommen die Links rein
Dateiname | Beschreibung | Download |
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Schulordnung | Schuldordnung im pdf-Format. Sie benötigen Acrobat Reader, um die Datei zu öffnen. | |
Beufsorientierung | Link zu dem Downloadbereich "Beuforientieung" |
Diese Schule in der Trägerschaft der Stiftung St. Ursula Dorsten möchte die Kinder und Jugendlichen zu selbstständig denkenden und in christlicher Verantwortung handelnden Menschen erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich Lehrende und Lernende "Spielregeln" unterwerfen, da sonst ein gemeinsames Leben und Arbeiten in der Schulgemeinschaft nicht möglich ist. Die vorliegende Schulordnung soll also eine Hilfe sein, sie will nicht maßregeln.
Alle Fahrschülerinnen und Schüler sind verpflichtet, nach Ankunft am Busbahnhof sofort mit den bereitstehenden Bussen zur Schule zu kommen.
Für das Verhalten im Schulbus gelten die allgemeinen Regeln der Rücksichtnahme wie in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, müssen unbedingt die allgemeinen Verkehrsregeln beachten.
Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler sollen so früh in der Schule sein, dass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Das Betreten des Schulgeländes ist wegen der Aufsichtspflicht der Schule nicht vor 7.20 Uhr erlaubt. 10 Minuten nach Beendigung des Unterrichts sollten alle Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen haben. Bei früherem Unterrichtsschluss oder bei späterem Unterrichtsbeginn können Schülerinnen und Schüler, die keine andere Fahrmöglichkeit haben, in ihren Klassen bleiben. Der Klassenlehrer ist zuvor entsprechend in Kenntnis zu setzen, im Falle seiner Abwesenheit eine in der Klasse unterrichtende Fachkraft.
Ist eine Lehrkraft 10 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde noch nicht in der Klasse erschienen, so meldet der Klassensprecher oder deren Vertreter dies sofort im Sekretariat.
In der zweiten großen Pause müssen alle Schülerinnen und Schüler die Klassen- und Fachräume verlassen. Der Aufenthalt während dieser Zeit ist jnur auf dem Schulhof oder in der Pausenhalle gestattet. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 und 10 dürfen sich während der Pausen im Binnenhof aufhalten.
Für Ordnung in der Pausenhalle, im Binnenhof und auf dem Schulhof sorgen die Klassen im Wechsel.
Die Boxen, in denen sich die Schließfächer befinden müssen durchgehend freigehalten werden.
Dem Schulgottesdienst kommt an unserer Schule eine besondere Bedeutung zu. Er fällt als Schulveranstaltung in die Unterrichtszeit und wird jeweils von einzelnen Klassen vorbereitet. Für alle Schülerinnen und Schüler besteht Teilnahmepflicht. Dies gilt sowohl für den Gottesdienst wie auch für andere Veranstaltungen mit religiösem Charakter (Tage religiöser Orientierung, Ursula-/Angelafest etc.).
Damit Unfälle vermieden werden, müssen auf dem Schulgelände alle Fahrräder und Mofas geschoben werden. Die Fahrzeuge werden nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt und sind aus versicherungsrechtlichen Gründen abzuschließen. Bei Verlust oder Beschädigung übernimmt die Schule nur in sehr begrenztem Umfang Haftung.
Die Wege im Schulgelände dürfen nicht über die Rasenflächen und Beete abgekürzt werden.
Aus versicherungsrechtlichen Gründen dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände während des gesamten Schulmorgens nicht ohne Erlaubnis der Schule verlassen.
Für alle Schülerinnen und Schüler gilt auf dem Schulgelände Rauchverbot. Dadurch soll die gesundheitliche Schädigung der Schülerinnen und Schüler wenigstens in der Schule verhindert werden. Außerdem sollen jüngere Schülerinnen und Schüler nicht durch das schlechte Beispiel zum Rauchen verführt werden.
Für Ruhe und Ordnung im Schulgebäude sind Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer gleichermaßen verantwortlich.
Unnötiger Aufenthalt auf den Fluren und im Treppenhaus sollte aus Sicherheitsgründen und wegen der Lärmbelästigung vermieden werden.
Wegen der besonderen Einrichtung der Fachräume dürfen diese erst in Anwesenheit des Fachlehrers betreten werden.
Um die Unfallgefahr zu vermindern, ist in den Fachräumen für Chemie und Hauswirtschaft eine entsprechende Schutzkleidung zu tragen.
Die Toiletten sind keine Aufenthaltsräume. Schäden an den sanitären Anlagen sind sofort dem Hausmeister zu melden. In den Toilettenräumen muss für größte Sauberkeit gesorgt werden. In die Abwurfschächte bei den Pausentoiletten dürfen kein Papier, keine Butterbrote, keine Flaschen usw. geworfen werden.
Der Aufzug darf nur dann von Schülerinnen und Schüler benutzt werden, wenn sie gehbehindert sind oder schwere Sachen zu transportieren haben. Für diese Schülerinnen und Schüler soll der Fahrstuhl freigehalten werden. Das Einverständnis der Klassen- bzw. Fachlehrerinnen und -lehrer ist einzuholen.
Alle müssen sich bemühen, das Schulgelände, die Klassen- und Fachräume wie auch die Gänge sauber und ordentlich zu halten.
Hierbei ist auf folgende Punkte besonders zu achten:
Bei grob fahrlässiger Beschädigung der Einrichtung, des Gebäudes und/ oder der Lehr- und Lernmittel wird Schadenersatz verlangt.
Alle gefundenen Sachen sind im Sekretariat abzugeben.
Für den Verlust von Wertgegenständen und Bargeld übernimmt die Schule keine Haftung. Dies gilt auch für Schulmaterialien, die sich unter den Tischen in den Klassenräumen befinden.
Bei Unterrichtsversäumnissen im Krankheitsfall und bei Befreiung vom Unterricht gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes v. 15.2.05, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2015, § 43, da auch Ersatzschulen Schulpflicht überwachen müssen. Dieser Paragraph lautet:
(1) „Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.“
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.
Hinweis zu § 43, Abs. 2:
Der Begriff „begründete Zweifel“ wird u. a. in folgender Form verstanden: (hier zitiert nach: Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung)
Unterrichtsversäumnisse im Zusammenhang mit Schulferien, die mit Erkrankung begründet werden, nehmen eine Sonderstellung ein. Hier reicht bereits der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit den Ferien aus, begründete Zweifel an dem vorgetragenen Grund aufkommen zu lassen."
Aufgrund dieser Rechtslage und um alle Schülerinnen und Schüler gleich zu behandeln, ohne einzelnen unlautere Motive unterstellen zu müssen, verlangen wir bei krankheitsbedingten Fehlzeiten unmittelbar vor und nach den Ferien eine ärztliche Bescheinigung.
(3) …
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.“
Um Klarheit zu gewinnen, ob unerlaubtes Fehlen vorliegt, sollen die Eltern, ihr Kind im Krankheitsfall möglichst sofort telefonisch abzumelden.
Wenn die notwendige schriftliche Entschuldigung eine Woche nach Beendigung der Krankheit noch nicht eingetroffen ist, muss von einem unerlaubten Fernbleiben ausgegangen werden, was entsprechende Maßnahmen zur Folge hat (siehe Punkt 11 - Erzieherische Maßnahmen).
Jedes unpünktliche Erscheinen zu einer Unterrichtsstunde stört den Unterrichtsverlauf und vermindert den Lernerfolg nicht nur der zu spät kommenden Schülerin, sondern der ganzen Klasse. Es kann deshalb nicht toleriert werden.
8.1 Um die eigene Sicherheit und die der MitSchülerinnen und Schüler nicht zu gefährden, muss den Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände insbesondere Folgendes verboten werden:
8.2 Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.
Nicht gestattet ist die Benutzung von Handys im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände ohne ausdrückliche Erlaubnis durch eine Lehrkraft. Lt. Beschluss der Schulkonferenz werden Handys bei Missbrauch eingezogen und erst am folgenden Montag wieder ausgehändigt.
Alle Lehrer haben eine festgelegte wöchentliche Sprechstunde. Zu Gesprächen in diesen Sprechstunden ist eine vorherige Anmeldung notwendig. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen sind keine Elternbesuche möglich.
Um Verstöße gegen die Schulordnung einzudämmen und damit einen reibungsarmen Schulbetrieb zu gewährleisten, können erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, die von der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und der Bearbeitung eines Selbstmanagementbogens bis zur Kündigung des Schulvertrages reichen.
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