Präambel

Das Gymnasium St. Ursula und die St. Ursula-Realschule sind staatlich anerkannte Schulen in katholischer Trägerschaft. Die Schulen wurden vom Konvent der Ursulinen zu Dorsten errichtet und werden aufgrund der demographischen Entwicklung des Konvents von dieser Stiftung fortgeführt.

Der Orden der Ursulinen geht auf Angela Merici zurück, die 1535 die „Gesellschaft der hl. Ursula“ gründete. Angela, eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, engagierte sich in dem Geschehen ihrer Zeit und in der Reformbewegung der Kirche.

Ihr Anliegen war die Verbindung von Religiosität und Weltoffenheit. Angelas auf Jesus Christus basierende Liebe zu den Menschen, ihr Grundvertrauen in die Menschen mit ihren vielfältigen Fähigkeiten sowie die Bereitschaft zum Dialog und zur Konfliktlösung haben Leitbildfunktion für die ursulinische Erziehung.

Diesem Auftrag verpflichtet, entwickelten die Ursulinen ein Erziehungs- und Unterrichtskonzept, das geprägt ist von Religiosität und Wissensvermittlung und dessen Ziel die persönliche Entfaltung des Einzelnen in religiöser und sozialer Verantwortung ist.

Das Bekenntnis zum Evangelium verbindet die Organe der Stiftung, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern miteinander. Der christliche Glaube, ökumenisch gelebt, bestimmt das Profil unserer Schulen. Unterricht und Schulleben sind geprägt durch eine ganzheitliche, wertorientierte Erziehung, deren Grundlagen Achtung voreinander, Fürsorge füreinander, personale Begegnung und sinnstiftendes Tun sind.

Lehrerinnen und Lehrer verpflichten sich, Erziehung und Unterricht in diesem Sinn zu verwirklichen.

Unsere Schülerinnen und Schüler sollen angeleitet werden, sich mit den Inhalten und den Werten des christlichen Glaubens auseinander zu setzen, um sie zu verstehen und ihr Leben daraus zu gestalten. Deshalb ist die Teilnahme am Religionsunterricht verbindlich. Der Schulgottesdienst nimmt einen besonderen Stellenwert ein.

Die „Stiftung St. Ursula Dorsten“ verfolgt den Zweck, die in Dorsten seit mehr als 300 Jahren erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne der ursulinischen Tradition fortzuführen. Das kann gelingen, wenn die Organe der Stiftung sowie die Lehrerinnen und Lehrer sich mit dem Lebenswerk Angela Mericis und ihren Erziehungsprinzipien auseinandersetzen und daraus hilfreiche Erziehungsziele für Unterricht und Lebensgestaltung ableiten.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Ursula Dorsten“. Sitz der Stiftung ist Dorsten.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  4. Die Stiftung verpflichtet sich, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 2
Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Stiftungszweck ergibt sich aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der ursulinischen Bildungs- und Erziehungstradition in Rückbindung an die Erziehungsprinzipien der Ordensgründerin der Ursulinen und des Dorstener Ursulinenklosters als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gründer sowie ehemaliger Träger der St. Ursula-Schulen in Dorsten. Bei den Institutionen handelt es sich um christlichen Grund-sätzen verpflichtete Schulen und Bildungseinrichtungen. Die Förderung der religiösen Bildung und die Anleitung zur Übernahme sozialer Verantwortung haben dabei besondere Bedeutung.
  3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung nach der ursulinischen Tradition im Sinne der Präambel und die Förderung kirchlicher und religiöser Zwecke.
  4. Der Stiftungszweck wird insbesondere verfolgt durch den Betrieb der Schulen der Ursulinen in Dorsten in der vorgenannten Ausrichtung sowie die Abhaltung von Religionsunterricht in diesen Schulen. In den Schulen soll ein Gebets-/ Meditationsraum unterhalten werden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt 400.000,00 EUR (in Worten: vierhunderttausend Euro).
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftung). Zustiftungen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
  4. Bei Zuwendungen von Beträgen von mehr als 5.000,00 EUR im Einzelfall entscheidet das Kuratorium, falls der/die Zuwendende eine Bestimmung über die Verwendung als Zustiftung oder zum alsbaldigen Verbrauch nicht getroffen hat.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke Erträge einer Rücklage zuführen, sofern dies die steuerrechtlichen Vorschriften zulassen. Freie Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.
  3. Die durch die Stiftung Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.

§ 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  • der Vorstand,
  • das Kuratorium.

§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollen die oder der Schulleiter(in) zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden von dem Kuratorium ernannt.
  3. Die Ernennung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Münster.
  4. Die Mitglieder werden für längstens fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger ernannt worden oder bis es wieder ernannt worden ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten.

Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er die Stiftung alleine. Sind mehrere Vorstände bestellt, wird die Stiftung durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann auf Beschluss des Kuratoriums Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss des Kuratoriums für einzelne Rechtsgeschäfte oder generell für Rechtsgeschäfte mit steuerbegünstigten Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

  1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung und dieser Satzung den Willen der Stifterin und die Vorgaben des Kuratoriums so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Betrieb der Einrichtungen einschließlich der Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses unter Beachtung der Rechte des Kuratoriums.
  2. Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes zum Sprecher des Vorstandes ernennen und diesem besondere Befugnisse erteilen, insbesondere zum Dienstvorgesetzen der übrigen Vorstandsmitglieder ernennen. Ist keine Regelung nach Satz 1 getroffen, sind der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter jeweils einzeln Dienstvorgesetzte der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Darüber hinaus können die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, welche vom Kuratorium zu beschließen ist.

§ 8
Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zur gleichen Zeit Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer von mit der Stiftung verbundenen bzw. von ihr betriebenen Einrichtungen sein.

Darüber hinaus kann der Bürgermeister der Stadt Dorsten ein beratendes Mitglied in das Kuratorium entsenden.

  1. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, wählen die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums eine(n) Nachfolger(in). Sie bedürfen der Bestätigung durch den Bischof von Münster.
  2. Es sollten Personen in das Kuratorium gewählt werden, die sich der Intention des Stifters verbunden fühlen und die Gewähr für eine bestmögliche Verwirklichung des Stiftungszweckes bieten. Sie sollten möglichst aus der Region stammen, in der die Stiftung tätig ist. Bei der Wahl ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Kompetenzen im Kuratorium vertreten sind.

Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Amtsdauer endet, oder Niederlegung oder mit Tod sowie mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet oder mit Abberufung durch denjenigen, der die Berufung vorgenommen hat

  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:

(1)       die Beachtung des Stifterwillens, die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungserträgnisse und die ordnungsgemäße Führung der Einrichtungen sowie die Erhaltung des Stiftungsvermögens sicherzustellen,

(2)       die Vorstandsmitglieder zu ernennen und abzuberufen,

(3)       die Grundsätze der Stiftungstätigkeit festzulegen,

(4)       den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,

(5)       die Verträge mit Vorstandsmitgliedern abzuschließen, zu ändern und zu beendigen,

(6)       den Abschlussprüfer zu bestellen,

(7)       eine Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 4 für den Vorstand zu erlassen.

Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann das Kuratorium einen Beirat bestellen, dessen Aufgaben, Befugnisse und Formalia es in einer Geschäftsordnung regeln kann.

§ 10
Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)       Die Einberufung der Sitzung des Kuratoriums und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Hierbei sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kommt auch eine kürzere Ladung in Betracht.

(2)       Die Sitzungen des Kuratoriums sollen nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, stattfinden. Das Kuratorium ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand oder zwei Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangen.

(3)       Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ist dabei erforderlich.

(4)       Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Das Kuratorium kann Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich, per E-Mail oder Fax fassen, wenn alle Mitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden sind.

(5)       Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses nicht etwas anderes beschließt.

(6)       Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

(7)       Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage dieser Stiftungs-satzung.

§ 11
Buchführung und Jahresabschluss, Tätigkeitsbericht

Die Stiftung führt eine doppelte kaufmännische Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht auf. Der Jahresabschluss ist jährlich unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

§ 12
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Satzungsänderung

(1)       Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck mit 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums beschließen. Der neue Stiftungszweck muss dem Zweck nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4 möglichst nahe kommen.

(2)       Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder.

§ 13
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Kuratoriumsmitglieder.

§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an den Konvent der Ursulinen zu Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein derartiger Anfall, gleich aus welchen Gründen, nicht möglich sein, fällt das Vermögen an das Bistum Münster. Das Bistum Münster hat das Vermögen im Sinne der Ursulinen für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16
Stiftungsaufsichtsbehörde

(1)       Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat in Münster.

(2)       Die staatliche Stiftungsaufsicht wird von der Bezirksregierung in Münster wahrgenommen.

(3)       Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse nach dem Stiftungsgesetz NRW und der Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster sind zu beachten.

Hierzu zählen u. a. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Änderung des Stiftungszweckes und sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung.

(4)       Die Stiftung wird der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan sowie den Prüfungsbericht zeitnah zur Kenntnis geben.

§ 17
Übergangsbestimmungen

  1. Nach der Satzungsänderung wird das Kuratorium vollständig neu berufen. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das erste Kuratorium nach der Satzungsänderung nach Abs. 1 von der Oberin der Ursulinen benannt; die Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch den Bischof von Münster.
  2. Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 4 beträgt die Amtszeit für die von der Oberin benannte Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums nicht fünf Jahre, sondern nur zweieinhalb Jahre.
  3. Abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 7 gilt die Altersgrenze von 75 Jahren nicht für Mitglieder des Kuratoriums, die nach Absatz 1 Satz 2 von der Oberin der Ursulinen berufen wurden.
  4. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Oberin der Ursulinen die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bei der ersten Besetzung des Kuratoriums nach der Satzungsänderung gemäß Abs. 1 Satz 2.
  5. Nach der Satzungsänderung wird der Vorstand vollständig neu berufen. Abweichend von § 6 Abs. 1 wird der erste Vorstand nach der Satzungsänderung nach Satz 1 von der Oberin der Ursulinen ernannt.

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