Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO an eine gemeinnützige Stiftung können gem. § 10 b Abs. 1 EStG insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig, d.h. sie können auch in den folgenden Jahren unter Maßgabe der genannten Grenzen abgezogen werden.

Zustiftung: Gemäß § 10 b Abs. 1 a Satz 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (so genannte Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zu dem oben beschriebenen Spendenabzug möglich. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen. Vorausgesetzt, jeder Ehegatte hat eine maßgebliche Zuwendung geleistet. Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.

Unternehmen können Zuwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben abziehen.

Als gemeinnützige Stiftung beim Finanzamt Marl anerkannt; Steuernummer 320/5807/0885

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