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Besuch aus Frankreich März 2014
Seit vielen Jahren gibt es eine Partnerschaft mit dem Collège La Providence in Olivet. Im Rahmen dieser Partnerschaft wird ein Schüleraustausch organisiert, den beide Seiten stets als Bereicherung und positive Erfahrung bewerten. Wenn die Terminvorgaben beider Schulen diese Begegnung nicht ermöglichen, fahren wir mit dem Schwerpunktkurs für ein paar
Tage nach Paris. Auch dieser Aufenthalt ermöglicht es, die eigenen Sprachkenntnisse anzuwenden und die Erfahrung zu machen, dass der Lernaufwand sich wirklich lohnt.
Diese Schule in der Trägerschaft der Stiftung St. Ursula Dorsten möchte die Kinder und Jugendlichen zu selbstständig denkenden und in christlicher Verantwortung handelnden Menschen erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sich Lehrende und Lernende "Spielregeln" unterwerfen, da sonst ein gemeinsames Leben und Arbeiten in der Schulgemeinschaft nicht möglich ist. Die vorliegende Schulordnung soll also eine Hilfe sein, sie will nicht maßregeln.
Alle Fahrschülerinnen und Schüler sind verpflichtet, nach Ankunft am Busbahnhof sofort mit den bereitstehenden Bussen zur Schule zu kommen.
Für das Verhalten im Schulbus gelten die allgemeinen Regeln der Rücksichtnahme wie in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, müssen unbedingt die allgemeinen Verkehrsregeln beachten.
Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler sollen so früh in der Schule sein, dass der Unterricht pünktlich beginnen kann. Das Betreten des Schulgeländes ist wegen der Aufsichtspflicht der Schule nicht vor 7.20 Uhr erlaubt. 10 Minuten nach Beendigung des Unterrichts sollten alle Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen haben. Bei früherem Unterrichtsschluss oder bei späterem Unterrichtsbeginn können Schülerinnen und Schüler, die keine andere Fahrmöglichkeit haben, in ihren Klassen bleiben. Der Klassenlehrer ist zuvor entsprechend in Kenntnis zu setzen, im Falle seiner Abwesenheit eine in der Klasse unterrichtende Fachkraft.
Ist eine Lehrkraft 10 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde noch nicht in der Klasse erschienen, so meldet der Klassensprecher oder deren Vertreter dies sofort im Sekretariat.
In der zweiten großen Pause müssen alle Schülerinnen und Schüler die Klassen- und Fachräume verlassen. Der Aufenthalt während dieser Zeit ist jnur auf dem Schulhof oder in der Pausenhalle gestattet. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 und 10 dürfen sich während der Pausen im Binnenhof aufhalten.
Für Ordnung in der Pausenhalle, im Binnenhof und auf dem Schulhof sorgen die Klassen im Wechsel.
Die Boxen, in denen sich die Schließfächer befinden müssen durchgehend freigehalten werden.
Dem Schulgottesdienst kommt an unserer Schule eine besondere Bedeutung zu. Er fällt als Schulveranstaltung in die Unterrichtszeit und wird jeweils von einzelnen Klassen vorbereitet. Für alle Schülerinnen und Schüler besteht Teilnahmepflicht. Dies gilt sowohl für den Gottesdienst wie auch für andere Veranstaltungen mit religiösem Charakter (Tage religiöser Orientierung, Ursula-/Angelafest etc.).
Damit Unfälle vermieden werden, müssen auf dem Schulgelände alle Fahrräder und Mofas geschoben werden. Die Fahrzeuge werden nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt und sind aus versicherungsrechtlichen Gründen abzuschließen. Bei Verlust oder Beschädigung übernimmt die Schule nur in sehr begrenztem Umfang Haftung.
Die Wege im Schulgelände dürfen nicht über die Rasenflächen und Beete abgekürzt werden.
Aus versicherungsrechtlichen Gründen dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulgelände während des gesamten Schulmorgens nicht ohne Erlaubnis der Schule verlassen.
Für alle Schülerinnen und Schüler gilt auf dem Schulgelände Rauchverbot. Dadurch soll die gesundheitliche Schädigung der Schülerinnen und Schüler wenigstens in der Schule verhindert werden. Außerdem sollen jüngere Schülerinnen und Schüler nicht durch das schlechte Beispiel zum Rauchen verführt werden.
Für Ruhe und Ordnung im Schulgebäude sind Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer gleichermaßen verantwortlich.
Unnötiger Aufenthalt auf den Fluren und im Treppenhaus sollte aus Sicherheitsgründen und wegen der Lärmbelästigung vermieden werden.
Wegen der besonderen Einrichtung der Fachräume dürfen diese erst in Anwesenheit des Fachlehrers betreten werden.
Um die Unfallgefahr zu vermindern, ist in den Fachräumen für Chemie und Hauswirtschaft eine entsprechende Schutzkleidung zu tragen.
Die Toiletten sind keine Aufenthaltsräume. Schäden an den sanitären Anlagen sind sofort dem Hausmeister zu melden. In den Toilettenräumen muss für größte Sauberkeit gesorgt werden. In die Abwurfschächte bei den Pausentoiletten dürfen kein Papier, keine Butterbrote, keine Flaschen usw. geworfen werden.
Der Aufzug darf nur dann von Schülerinnen und Schüler benutzt werden, wenn sie gehbehindert sind oder schwere Sachen zu transportieren haben. Für diese Schülerinnen und Schüler soll der Fahrstuhl freigehalten werden. Das Einverständnis der Klassen- bzw. Fachlehrerinnen und -lehrer ist einzuholen.
Alle müssen sich bemühen, das Schulgelände, die Klassen- und Fachräume wie auch die Gänge sauber und ordentlich zu halten.
Hierbei ist auf folgende Punkte besonders zu achten:
Bei grob fahrlässiger Beschädigung der Einrichtung, des Gebäudes und/ oder der Lehr- und Lernmittel wird Schadenersatz verlangt.
Alle gefundenen Sachen sind im Sekretariat abzugeben.
Für den Verlust von Wertgegenständen und Bargeld übernimmt die Schule keine Haftung. Dies gilt auch für Schulmaterialien, die sich unter den Tischen in den Klassenräumen befinden.
Bei Unterrichtsversäumnissen im Krankheitsfall und bei Befreiung vom Unterricht gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes v. 15.2.05, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2015, § 43, da auch Ersatzschulen Schulpflicht überwachen müssen. Dieser Paragraph lautet:
(1) „Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.“
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.
Hinweis zu § 43, Abs. 2:
Der Begriff „begründete Zweifel“ wird u. a. in folgender Form verstanden: (hier zitiert nach: Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung)
Unterrichtsversäumnisse im Zusammenhang mit Schulferien, die mit Erkrankung begründet werden, nehmen eine Sonderstellung ein. Hier reicht bereits der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit den Ferien aus, begründete Zweifel an dem vorgetragenen Grund aufkommen zu lassen."
Aufgrund dieser Rechtslage und um alle Schülerinnen und Schüler gleich zu behandeln, ohne einzelnen unlautere Motive unterstellen zu müssen, verlangen wir bei krankheitsbedingten Fehlzeiten unmittelbar vor und nach den Ferien eine ärztliche Bescheinigung.
(3) …
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.“
Um Klarheit zu gewinnen, ob unerlaubtes Fehlen vorliegt, sollen die Eltern, ihr Kind im Krankheitsfall möglichst sofort telefonisch abzumelden.
Wenn die notwendige schriftliche Entschuldigung eine Woche nach Beendigung der Krankheit noch nicht eingetroffen ist, muss von einem unerlaubten Fernbleiben ausgegangen werden, was entsprechende Maßnahmen zur Folge hat (siehe Punkt 11 - Erzieherische Maßnahmen).
Jedes unpünktliche Erscheinen zu einer Unterrichtsstunde stört den Unterrichtsverlauf und vermindert den Lernerfolg nicht nur der zu spät kommenden Schülerin, sondern der ganzen Klasse. Es kann deshalb nicht toleriert werden.
8.1 Um die eigene Sicherheit und die der MitSchülerinnen und Schüler nicht zu gefährden, muss den Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände insbesondere Folgendes verboten werden:
8.2 Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.
Nicht gestattet ist die Benutzung von Handys im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände ohne ausdrückliche Erlaubnis durch eine Lehrkraft. Lt. Beschluss der Schulkonferenz werden Handys bei Missbrauch eingezogen und erst am folgenden Montag wieder ausgehändigt.
Alle Lehrer haben eine festgelegte wöchentliche Sprechstunde. Zu Gesprächen in diesen Sprechstunden ist eine vorherige Anmeldung notwendig. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen sind keine Elternbesuche möglich.
Um Verstöße gegen die Schulordnung einzudämmen und damit einen reibungsarmen Schulbetrieb zu gewährleisten, können erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, die von der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und der Bearbeitung eines Selbstmanagementbogens bis zur Kündigung des Schulvertrages reichen.
Passend zur Fastenzeit verzichtet die 7c und die Klassenlehrerin (Frau Hülsmann) für eine Woche auf das Smartphone. Im Safe der Volksbank liegen die Geräte mit SIM-Karte hinter der 4 Tonnen schweren Tür. Die Ruhrnachrichten berichteten heute und Radio-Vest hat heute einen Bericht für Montag (Irgendwann zwischen 6.00 Uhr - 9.00 Uhr) aufgenommen. Wir sind auf die Erfahrungen der Schüler/innen und der Lehrerin gespannt.